Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) der PUREN Pharma GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der PUREN Pharma GmbH & Co. KG (nachfolgend:
PUREN Pharma) und einem Käufer, Auftraggeber oder Besteller (nachfolgend: Besteller) gelten
ausschließlich diese AVB. Abweichun-gen hiervon sind nur wirksam, wenn sie von PUREN Pharma
schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese AVB gelten auch dann,
wenn PUREN Pharma in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen der PUREN Pharma
abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Angebote von PUREN Pharma sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Besteller dar.
2. Bestellungen nimmt PUREN Pharma schriftlich, per Fax und auch telefonisch entgegen.
Bestellungen sollen schriftlich erteilt werden; telefonisch oder auf sonstige Weise übermittelte
Bestellungen werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Mit der Bestellung einer Ware erklärt
der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. In der Bestellung sind alle
notwendigen Angaben zur Bearbeitung der Bestellung zu machen.
3. Soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung eine längere oder kürzere An-nahmefrist
vorgesehen ist, ist PUREN Pharma berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot zum
Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen ab Bestel-lungszugang durch eine entsprechende
Auftragsbestätigung oder konkludent durch Leistungserbringung anzunehmen.
4. Für die Auftragszusammenstellung sind die in den Preislisten der PUREN Pharma angegebenen
Mindestbestellmengen und Bezugseinheiten bindend. Bei Abweichungen in den Bestellmengen wird
PUREN Pharma die Bestellung in die nächsthöhere, den Bezugseinheiten entsprechende Menge ändern.
5. Bestellungen werden erst durch Auftragsbestätigung bzw. Rechnung oder durch Lieferung
verbindlich.
§ 3 Lieferung
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Liefergegenstände geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt
worden ist. Eine Selbstabholung ist nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache und
Zustimmung der PUREN Pharma möglich.
2. Ein Versand erfolgt innerhalb Deutschlands nach Incoterms 2010 CIP / frachtfrei versichert.
PUREN Pharma behält sich jeweils die wirtschaftlichste Variante hinsichtlich Versandart und
Verpackung vor. Die von PUREN Pharma mitgelieferte Transportverpackung wird nicht
zurückgenommen.
3. Bei Kleinstaufträgen bis zu 30 Packungen behält sich PUREN Pharma vor, einen
Mindermengenaufschlag in Höhe von 15,00 Euro zu erheben.
§ 4 Klinikpackungen
1. Klinikpackungen werden nur an Krankenhausvollapotheken und Versor-gungsapotheken
geliefert. Die Belieferung von Versorgungsapotheken setzt voraus, dass ein genehmigter
Versorgungsvertrag mit dem Krankenhaus besteht und PUREN Pharma dieser und etwaige weitere
Versorgungsverträge nachgewiesen werden. Aus der Bestellung muss hervorgehen für welche Klinik
die Ware bestimmt ist. Die Mindestbestellmenge bzw. -wert beträgt 200 Packungen bzw. 200,00
Euro.
2. Versorgungsapotheken und Krankenhausvollapotheken, die Arzneimittel von PUREN Pharma
beziehen, sind verpflichtet, Änderungen, die den Bestand der nachgewiesenen Versorgungsverträge
und deren Genehmigung betreffen, PUREN Pharma unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Weiterverkauf
Die Liefergegenstände dürfen ausschließlich in der unveränderten Originalpackung und
nicht in Teilmengen weiterverkauft werden. Ebenso ist der Einzelverkauf von Teilen einer
Klinikpackung sowie die Umkonfektionierung nicht zulässig.
§ 6 Zahlung
1. Sofern nicht explizit anders vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise in
Euro zuzüglich Umsatzsteuer sowie etwaiger Zollkosten.
2. Rechnungen von PUREN Pharma sind innerhalb von 30 Tagen ab Rech-nungsdatum ohne Abzug zu
zahlen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum kann PUREN Pharma 1,5% Skonto
gewähren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung von Skonto ist der Tag des Zahlungseingangs.
Schecks werden nicht angenommen.
3. Der Besteller gerät bei Nichtzahlung nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum automatisch in Verzug,
ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Bei Zah-lungsverzug ist PUREN Pharma berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit es
sich beim Besteller um keinen Verbraucher handelt, ansonsten in Höhe von 5 Prozent-punkten p.a.
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Daneben ist PUREN Pharma berechtigt, weitere
Leistungen bis zur Begleichung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines
höheren Schadens bleibt PUREN Pharma vorbehalten.
4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist
PUREN Pharma berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicher-heit für die vom Besteller zu
erbringende Leistung zu verlangen. Ist der Besteller nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die
Sicherheit zu bestellen, so ist PUREN Pharma berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Das Recht,
Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu-rechnen, steht dem Besteller nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der
Besteller darf seine Forde-rungen nicht ohne Zustimmung von PUREN Pharma an Dritte abtreten.
§ 7 Prüf- und Rügepflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat die Ware bei Erhalt zu überprüfen und die dabei erkennbaren Mängel
der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware, PUREN
Pharma anzuzeigen. Als bei Wareneingang erkennbare Mängel gelten Falschlieferungen (Lieferung
einer anderen als der vereinbarten Sache), Mengenabweichungen und offen ohne weiteres sichtbare
Schäden der Verpackung. Versäumt der Besteller diese Frist zur Erstattung der Mängelanzeige, so
verliert er hinsichtlich dieser bei Erhalt der Ware erkennbaren Mängel seine
Gewährleistungsansprüche gegen PUREN Pharma.
2. Verdeckte Mängel der gelieferten Ware, also solche, die nicht bei Warenein-gang erkennbar
sind, hat der Besteller PUREN Pharma nach Feststellung unverzüglich anzuzeigen, um seine
Gewährleistungsansprüche zu wahren. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt,
trägt der Besteller.
3. Bitte beachten – EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und der delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2016/161: Rücknahme erfolgt generell nur für noch nicht ausgebuchte Ware.
§ 8 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von PUREN PHARMA vorliegt,
ist PUREN Pharma nach eigener Wahl zur Mangelbeseiti-gung oder Ersatzlieferung berechtigt.
2. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
3. Die Mängelanzeige soll unter Angabe der Rechnungsnummer, des Rech-nungsdatums und
Reklamationsgrundes sowie Einsendung des Lieferscheins erfolgen. Reklamierte Ware wird von PUREN
Pharma abgeholt.
4. Werden Liefergegenstände ohne vorherige schriftliche Rückfrage an PUREN Pharma zurückgesandt,
ist PUREN Pharma weder zur Aufbewahrung noch zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet.
§ 9 Haftung
1. Die Haftung von PUREN Pharma richtet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen,
soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen aufgeführt sind.
2. Bei Schadenersatzansprüchen aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, d.h. einer Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von PUREN Pharma auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit es sich hierbei nicht um Ansprüche
aus dem AMG (Arzneimittelgesetz), dem Produkthaftungsgesetz oder solche wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person handelt, für welche die Haftung von PUREN
Pharma hiermit nicht eingeschränkt werden soll.
§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sowie die daraus
entstehenden Schäden beträgt – soweit der Besteller kein Verbraucher ist – ein Jahr. Der Beginn
der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
dem Besteller und PUREN Pharma bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PUREN Pharma.
2. Der Besteller kann im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware verfügen. Beim
Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch
seinen Abnehmer abhängig zu machen. Der Besteller tritt hiermit bereits alle sich aus der
Weiterveräußerung der Vor-behaltsware ergebenen Ansprüche mit sämtlichen Neben- und
Sicherungs-rechten im Voraus an PUREN Pharma ab. PUREN Pharma nimmt die Abtretung ausdrücklich
an.
3. Vorbehaltsware darf weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Von einer Pfändung der
Ware oder einem sonstigen Zugriff Dritter sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der
Ware ist PUREN Pharma unver-züglich Kenntnis zu geben. Eine Informationspflicht besteht auch,
wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware den Besitzer wechselt oder der Besteller seinen
Geschäftsort wechselt.
§ 12 Sonstiges
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von PUREN Pharma in München.
2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stand: Februar 2019